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Neuregelung des Transparenzregisters ab 01.08.2021

Seit 01.08.2021 tritt eine Neuregelung des Transparenzregisters in Kraft. Wichtigste Änderung: Aus dem Transparenzregister wird ein Vollregister. Für viele Unternehmen bedeutet das eine Eintragungspflicht und damit neue Meldepflichten. Künftig sind an das Transparenzregister von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften für die wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben mitzuteilen: der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten. Die bisherige Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, wird abgeschafft. Das Gesetz wird zum 01.08.2021 in Kraft treten, enthält aber eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022 und für GmbHs bis zum 30.06.2022. Die Eintragung im Transparenzregister können Sie selbst unter https://www.transparenzregister.de vornehmen.

21.12.2021