zurück zur Übersicht

Erfassung von unbaren Kartenumsätzen im Kassenbuch

Unternehmen in Branchen mit Barzahlungen haben oft das Problem, eine ordnungsgemäße Kassenführung zweifelsfrei nachzuweisen. Gegenwärtig wird in Betriebsprüfungen verstärkt dazu übergegangen, insbesondere die formalen Anforderungen streng zu überprüfen. Seit dem 01.01.2018 gibt es darüber hinaus die Sonderprüfung "Kassen-Nachschau".

Die Bundessteuerberaterkammer hatte im April 2018 eine Eingabe beim BMF eingereicht, weil die bisher gelebte und in Betriebsprüfungen nicht beanstandete Praxis im Zusammenhang mit der Darstellung der Kartenumsätze im Kassenbuch durch neue Anforderungen überbordend sind.

Das BMF hat nun zu diesem Thema eine Klarstellung getroffen, die der Praxis entgegenkommt.

Hiernach stellt zwar die zeitweise Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar, der jedoch bei Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

24.07.2018