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Hinweis zu neuen Anzeigepflichten im Transparenzregister

Am 26.06.2017 ist das neu gefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Das damit einhergehende „Transparenzregister“ bringt evtl. neue Anzeigepflichten für Sie mit sich. Folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten von im Register eingetragenen Unternehmen sind ab dem 27.12.2017 zugänglich und bis zum 01.10.2017 an das Transparenzregister zu melden, wenn die Daten nicht bereits in anderen öffentlich zugänglichen Registern (Handelsregister, Unternehmensregister oder Partnerschaftsregister) enthalten sind.

Für diesen Fall wären folgende Daten an das Transparenzregister zu melden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Höhe der Kapitalanteile o. Stimmrechte, Funktion als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft)

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt, wer mit unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle eine Gesellschaft führt, insbesondere, wenn er mehr als 25 % der Anteile hält bzw. der Stimmrechte kontrolliert.

 

Eine Mitteilungspflicht kann sich auch bei Rechtsformen ergeben, die nicht in öffentlichen Registern eingetragen sind. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht aus der Beteiligungshöhe, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern folgt.

 

Sollten betroffene Unternehmen der Mitteilungspflicht nicht nachkommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € (im Wiederholungsfall 1 Mio. €) geahndet werden.

Bei Fragen zu möglichen Anzeigepflichten können Sie sich gerne an uns wenden.

17.07.2017