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Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

Elektronische Kontoauszüge gewinnen als Alternative zum klassichen Papierkontoauszug immer mehr an Bedeutung. Die elektronischen Kontoauszüge werden vom Kreditinstitut für ihre Kunden in unterschiedlicher Form zur Verfügung gestellt, teils im PDF-Format, teils in maschinell auswertbarer Form (bspw. csv-Format).

Nach einer Verfügung des Bayrischen Landesamt für Steuern vom 20.01.2017 (S 0317.1.1-3/5 St42) sind elektronische Kontoauszpge in der ursprünglich übermittelten Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Anforderungen gem. § 147 AO.

Für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die elektronischen Kontoauszüge also in der ursprünglichen Form zu speichern, gegen Verlust zu sichern, maschinell auswertbar vorzuhalten und ggf. im Rahmen einer Außenprüfung dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

24.02.2017