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Urteil Finanzgericht Münster: Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

Mit den am 15.04.2016 veröffentlichten Urteilen vom 15.03.2016 ((Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U) hat der 15. Senat des FG Münster entschieden, dass in sog. Bauträger-Fällen einer Inanspruchnahme des Bauleistenden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden durch Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger an das Finanzamt ausgeschlossen werden kann.

In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d.h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl. II 2014, 128) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Das Finanzamt beabsichtigte anschließend, die Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

Nach den Urteilen des FG Münster sei der Vertrauensschutz der Bauleistenden in die damalige Verwaltungsauffasung nur auszuschließen, wenn eine finanzielle Belastung der Bauleistenden nicht eintritt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5 vom 15.04.2016 des FG Münster

19.04.2016