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Häusliches Arbeitszimmer - Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14; veröffentlicht am 27.1.2016) entschieden, dass eine Aufteilung bzw. anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung eines häuslichen Arbeitszimmers ausscheidet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Eine private Mitnutzung darf dann nur untergeordnet erfolgen (bis zu 10 Prozent). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind folglich die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar. 

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6 v. 27.1.2016

29.01.2016